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Recht auf Reparatur: Was seit dem 31. Juli 2026 für Kfz-Betriebe gilt

Seit dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der EU-Reparaturrichtlinie. Eine Ausnahme für Kraftfahrzeuge, wie sie das Kfz-Gewerbe gefordert hatte, enthält es nicht. Für Betriebe ändern sich zwei Dinge im Reklamationsalltag: eine neue Informationspflicht und eine Verlängerung der Verjährung nach durchgeführter Nachbesserung. Dieser Beitrag ordnet ein, was betroffen ist — und was ausdrücklich nicht.

Worum es geht

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren war bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Der Bundestag hat das deutsche Umsetzungsgesetz am 25. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am 10. Juli 2026 gebilligt; es ist zum 31. Juli 2026 in Kraft getreten. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hatte im Verfahren auf eine Ausnahme für Kraftfahrzeuge gedrängt — diese Ausnahme kam nicht.

Für das Kfz-Gewerbe sind zwei Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht praktisch relevant. Beide betreffen den Betrieb in seiner Rolle als Verkäufer gegenüber Verbrauchern, also beim Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen, Ersatzteilen und Zubehör.

Änderung 1: Informationspflicht bei der Reklamation

Mit dem neuen § 475 Absatz 4 BGB trifft den Verkäufer eine Hinweispflicht im Gewährleistungsfall. Nach der Reklamation und bevor der Kunde sein Wahlrecht ausübt, ist er über zwei Punkte zu informieren:

  • dass er zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nachlieferung (mangelfreie Sache) wählen kann,

  • dass sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn er sich für die Nachbesserung entscheidet.

Wichtig für die Umsetzung: Nach der Einschätzung mehrerer rechtsberatender Stellen lässt sich diese Pflicht nicht pauschal über die AGB erfüllen, sondern verlangt eine konkrete Mitteilung im Einzelfall. Eine Anpassung der AGB ist demnach nicht der entscheidende Schritt — der entscheidende Schritt liegt im Reklamationsprozess selbst. Empfohlen wird, den Hinweis rechtzeitig vor der Nacherfüllung, verständlich und dokumentiert zu erteilen und festzuhalten, wann und auf welchem Weg informiert wurde.

Änderung 2: Zwölf Monate längere Verjährung nach Nachbesserung

Wählt der Verbraucher die Nachbesserung nach § 439 BGB und wird diese durchgeführt, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Bei einer regulären zweijährigen Frist im Neuwagengeschäft bedeutet das im Ergebnis bis zu drei Jahre.

Drei Punkte grenzen die Regel ein: Sie greift einmalig, sie setzt eine tatsächlich durchgeführte Nachbesserung voraus, und sie setzt voraus, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Nachbesserung noch nicht abgelaufen war. Die Verlängerung knüpft an die reguläre Gewährleistungsfrist an.

Für welche Verträge gilt das?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die neuen Regeln gelten für Kaufverträge, die ab dem Stichtag geschlossen werden; für davor abgeschlossene Verträge bleibt es beim bisherigen Recht. Eine Übergangsregelung, die den Bestand schrittweise einbezieht, gibt es nicht. In der Praxis heißt das: Fahrzeuge, die noch im Juli verkauft wurden, laufen nach altem Recht — dieselbe Reklamation an einem im August verkauften Fahrzeug fällt unter die neue Informationspflicht.

Betroffen sind damit alle Betriebe, die Neuwagen, Gebrauchtwagen, Ersatzteile oder Zubehör an Verbraucher verkaufen. Ein reiner Reparaturbetrieb ohne Fahrzeug- und Teileverkauf an Endkunden ist von diesen beiden Punkten unmittelbar nicht betroffen.

Was sich für das Reparaturgeschäft nicht ändert

Die Reparatur selbst ist rechtlich ein Werkvertrag nach § 631 BGB, nicht ein Kaufvertrag. Für Mängelansprüche aus dem Reparaturvertrag gilt weiterhin § 634a BGB mit einer Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeugs. Die neue Informationspflicht des § 475 Absatz 4 BGB und die Zwölf-Monats-Verlängerung sind im Verbrauchsgüterkaufrecht verortet und betreffen den Werkvertrag nicht.

Diese Abgrenzung ist im Alltag weniger eindeutig, als sie klingt: Wer im selben Vorgang ein Teil verkauft und einbaut, sollte im Zweifel klären lassen, wie der Vorgang einzuordnen ist. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Der Reparaturanspruch gegen den Hersteller betrifft Kfz nicht

Häufig wird der zweite Teil des Gesetzes mit dem ersten vermengt. Die neuen §§ 479a ff. BGB geben Verbrauchern einen Reparaturanspruch unmittelbar gegen den Hersteller — unabhängig vom Kaufvertrag und erst dann, wenn gegen den Verkäufer keine Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB mehr bestehen.

Dieser Anspruch ist jedoch auf die im Anhang der Reparaturrichtlinie gelisteten Produktgruppen beschränkt, darunter Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger und Server. Kraftfahrzeuge sind in dieser Liste nicht enthalten. Für Werkstätten heißt das nach derzeitigem Stand: Ein Kunde kann sich für sein Fahrzeug nicht auf einen Herstellerreparaturanspruch nach §§ 479a ff. BGB berufen.

Die Kritik aus dem Kfz-Gewerbe

Der ZDK hat die Verlängerung der Gewährleistungsansprüche nach Reparaturen im Gesetzgebungsverfahren kritisiert. Sein Argument: Bei technisch komplexen Produkten wie Kraftfahrzeugen entstünden zusätzliche Haftungsrisiken, die sich negativ auf Reparaturbereitschaft, Wiederverkaufsmöglichkeiten und das Angebot älterer Gebrauchtwagen auswirken könnten. Der Verband hat seinen Mitgliedsbetrieben empfohlen, ältere Gebrauchtwagen im eigenen Handel nicht mehr ohne entsprechende Garantieabsicherung anzubieten und sie stattdessen im Vermittlungsgeschäft zu verkaufen.

Ob sich diese Erwartung im Markt bestätigt, lässt sich derzeit nicht belegen — das Gesetz ist wenige Wochen alt. Betriebe mit nennenswertem Gebrauchtwagengeschäft sollten die Frage der Garantieabsicherung dennoch bewusst entscheiden, statt sie offen zu lassen.

Was jetzt konkret zu tun ist

  1. Reklamationsprozess durchgehen. An welcher Stelle im Ablauf wird der Kunde über sein Wahlrecht und die Fristverlängerung informiert? Wenn es diese Stelle nicht gibt, ist sie festzulegen.

  2. Standardtext erstellen. Eine feste Formulierung für Reklamationsformular, E-Mail-Vorlage und Auftragsannahme, die beide Pflichtangaben abdeckt.

  3. Dokumentation sicherstellen. Datum, Weg und Inhalt der Information festhalten — nur eine dokumentierte Information lässt sich später belegen. Wer Vorgänge digital führt, sollte den Hinweis als festes Feld im Vorgang hinterlegen, statt ihn dem Gedächtnis zu überlassen.

  4. Verkaufs- und Serviceannahme schulen. Die Pflicht greift an der Theke, nicht in der Verwaltung.

  5. Gebrauchtwagenbestand bewerten. Bei älteren Fahrzeugen die Frage nach Garantieabsicherung oder Vermittlung aktiv entscheiden.

  6. Im Zweifel prüfen lassen. Innung, Verband oder Rechtsberatung klären die betriebsindividuellen Fragen verlässlicher als jede allgemeine Darstellung.

Einordnung

Nach unserer Einschätzung ist der administrative Aufwand der Neuregelung überschaubar, sobald der Hinweis einmal fest im Reklamationsprozess verankert ist. Das eigentliche Risiko liegt nicht in der Information selbst, sondern darin, sie im Einzelfall zu vergessen und später nicht nachweisen zu können. Betriebe, die ihre Vorgänge ohnehin digital dokumentieren, haben hier einen strukturellen Vorteil gegenüber der Papierakte — nicht wegen der Software, sondern weil ein Pflichtfeld zuverlässiger ist als eine Gewohnheit.

Weitere Beiträge zur Betriebsführung finden Sie unter Werkstatt-Wissen; Kalkulationshilfen zu Stundensatz und Auslastung stehen im Bereich Werkstatt-Rechner.

Quellen

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